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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen. Diese Bedingungen verpflichten uns daher auch nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.
2. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend und auch für Nachbestellungen unverbindlich. Maßgebend sind allein die in einer Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Preisgrundlage einer Auftragsbestätigung ist die jeweils gültige Preisliste des Lieferers in Verbindung mit der in der Presse veröffentlichten Metallnotierung des Tages der Abgabe der Bestätigung.

Liegt dem Lieferer eine Bestellung vor, aufgrund deren er zur endgültigen Bestätigung (einschließlich des vorgesehenen Liefertermins) in der Lage ist (geklärte Bestellung), so berechnet er den Preis nach der am Tag des Auftragseinganges gültigen Preisliste sowie die Metallnotierung, die am Tag des Auftragseinganges in der Presse veröffentlicht ist. Zur endgültigen Bestätigung einer Bestellung bedarf es insbesondere der Klärung des Kunden, der Rechnungs- und Versandanschrift, evtl. Rabatte und Sonderbedingungen sowie der zu liefernden Artikel. Der Lieferer ist berechtigt, auch bei Geschäften, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen, die vereinbarten Preise mit Rücksicht auf eine kurzfristige Änderung der betreffenden Metallnotierung zu erhöhen.

Es gelten für die Ermittlung des Metallzuschlags bei Kupfer die Notierung der NE-Metallverarbeiter für Elektrolytkupfer-Drahtbarren (DEL-Notiz), zuzüglich entstandener Bezugskosten, bei Aluminium die Notierung der NE-Metallverarbeiter für Aluminium für Leitzwecke, bei Blei die Notierung für NE-Metallverarbeiter für Blei in Kabel nach DIN 17640, bei Messing MS58.

Eine kostenlose Kabelbedruckung ist eine Serviceleistung der Jakob-Kabel GmbH, die zu keiner Reklamation bzw. Regressanspruch berechtigt.

Bei einem 500 Euro übersteigenden Warennettowert, ausschließlich Metallzuschlag, erfolgt die Lieferung frachtfrei innerhalb eines Bestimmungsortes in der BRD (ohne Inseln), jedoch ohne Abladen, Mehrkosten durch besondere Versandvorschrift und Versendungsarten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Aufträgen unter 500 Euro erfolgt die Auslieferung unfrei. Etwaige Abholung geht auf Kosten des Bestellers.
3. Zahlungen
Die dem Besteller erteilten Rechnungen des Lieferers sind zahlbar:
a) innerhalb von 10 Tagen mit einem Skonto von 2%
b) innerhalb von 30 Tagen netto, ohne Abzug.

Sollte der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber im Rückstand sein, so ist er nicht berechtigt, Rechnungen zu skontieren. Bezugszeitpunkt für die Skontoberechnung bzw. Fälligkeit ist der Tag der Lieferung bzw. das Datum der Rechnungsstellung. Zahlungen des Bestellers werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden und insbesondere auch höhere Verzugszinsen bleiben hiervon unberührt.
Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber für uns spesenfrei angenommen. Wir haften nicht für pünktliche Wechselvorlage und Protesterhebung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder Schecks und unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn in die Person des Bestellers Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit erheblich mindern. In diesem Fall ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu veräußern.
Unsere Mitarbeiter haben keine Inkassovollmacht.

Sofern der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, uns gegenüber nicht einhält oder sofern uns Umstände über die mangelnde Bonität bekannt werden, die uns bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, behalten wir uns vor, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten bzw. von Sicherheitsleistungen oder Vorkasse abhängig zu machen.
4. Maß- und Gewichtsangaben, Restlängen
Der Lieferer behält sich vor, Querschnitte oder Gewichte von Kabeln und Leitungen zu ändern, soweit dies aus fertigungstechnischen oder Gründen der Rohstoffversorgung notwendig ist. Für den Aufbau von Kabeln und Leitungen gilt entsprechendes.

Der Lieferer behält sich weiter vor, bis zu 10% der Bestellungen in von der Norm abweichenden Längen (Restlängen) zu liefern, soweit dies fertigungstechnisch bedingt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen und künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Lieferers (Sicherungsgut). Der Besteller ist deswegen nicht berechtigt, das Sicherungsgut zu verpfänden oder an Dritte zur Sicherheit zu übereignen.

Solange der Besteller sich gegenüber dem Lieferer nicht in Zahlungsverzug befindet, darf er im ordentlichen Geschäftsgang das Sicherungsgut nach Maßgabe folgender Vereinbarung verarbeiten oder veräußern: Jede Verarbeitung erfolgt für den Lieferer, so dass dieser als Hersteller ohne weiteres Eigentümer der durch Verarbeitung hergestellten neuen Sache wird (§ 950 BGB). Sollten diesem Eigentumserwerb rechtliche Schranken entgegenstehen, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Stadium der Verarbeitung Eigentümer der neuen Sache wird, wobei der Besteller diese für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache tritt an die Stelle des ursprünglichen Sicherungsgutes.

Bei Verarbeitung und Verbindung des Sicherungsgutes mit nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen wird der Lieferer Miteigentümer der neuen Sachen mit einem Anteil, der sich nach dem Wertverhältnis des ursprünglichen Sicherungsgutes zur neuen Sache ergibt. Bei Weiterveräußerung unbearbeiteten Sicherungsgutes tritt der Besteller die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferer ab. Bei Weiterveräußerung durch Verarbeitung und Verbindung entstandener neuer Sachen tritt der Besteller die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des ursprünglichen Sicherungsgutes zuzüglich eines Zuschlags von 20% auf diesen Wert an den Lieferer ab. Die Forderungsabtretung erfolgt stets mit allen vom Besteller erworbenen Nebenrechten und bedarf keiner besonderen Erklärung. Befindet sich der Besteller nicht im Verzuge, ist er ermächtigt, die sicherungshalber abgetretenen Forderungen für den Lieferer einzuziehen. Der Lieferer ist jedoch jederzeit berechtigt, vom Besteller Auskunft über die Weiterveräußerung und die dritten Erwerber zu verlangen, diesen die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Zugriffe Dritter auf alle Art des Sicherungsgutes des Lieferers und auf die ihm sicherungshalber abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten notwendiger Interventionen des Lieferers trägt der Besteller.

Der Lieferer ist berechtigt, das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme des Sicherungsgutes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, das Sicherungsgut freihändig zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferers seine Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller um mehr als 20%, so hat der Lieferer auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl Sicherheiten insoweit freizugeben.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Lagerhallen des Lieferers bzw. das Werk des Herstellers verlässt oder dem Besteller durch Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft zur Verfügung gestellt ist. Dies gilt auch für den Fall der frachtfreien Lieferung. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Der Lieferer ist jedoch in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand im Namen und für Rechnung des Bestellers gegen die üblichen Risiken wie Bruch, Transport- und Feuerschäden zu versichern.

Die durch Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen und künftig entstehenden Forderungen sind Eigentum des Lieferers (Sicherungsgut).
7. Liefervorbehalt
Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Gründen unseres Vorlieferanten, so können sowohl wir wie auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um 3 Monate überschritten ist oder wahrscheinlich überschritten wird. Teillieferungen sind zulässig.
8. Lieferfristen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, werden von uns grundsätzlich keine Fixgeschäfte getätigt. Können wir eine von uns zugesagte Lieferungsfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird auch diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ereignisse auf dem Rohstoffweltmarkt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wir verpflichten uns, bei Bekannt werden der vorerwähnten Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die Einhaltung des Liefertermins davon abhängig, dass uns seitens des Bestellers bestimmte Angaben erteilt werden, beginnt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem uns die vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von uns beginnend 1 Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% Lagergeld dem Besteller berechnet werden.
9. Abrufaufträge
Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart und sind über die Abruftermine keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die einzelnen Abruftermine schriftlich so mitzuteilen, dass - sofern nichts anderes vereinbart- die letzte Auslieferung 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung erfolgt. Zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung müssen mindestens 14 Werktage liegen. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zum Abruf ganz oder teilweise nicht nach und bleibt auch eine Aufforderung unsererseits, mit der dem Besteller eine angemessene Nachfrist zum Abruf gesetzt wurde, unbeachtet, sind wir berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen den Abruftermin selbst zu bestimmen und die Versandbereitschaft der Ware anzuzeigen und auf Zahlung und Abnahme zu klagen.

In diesem Fall gelten dann die Bestimmungen zu Punkt 8 (Berechnung von Lagergeld) entsprechend.
10. Verpackung
Für die leihweise Überlassung von Kabeltrommeln der Kabeltrommelgesellschaft mbH & Co. KG gelten im übrigen die jeweils gültigen Bedingungen der Kabeltrommelgesellschaft mbH & Co. KG. Die Verpackung, insbesondere Kabeltrommeln mit Verschalbrettern und Abstützhölzern, Kisten, Paletten und dergleichen werden Eigentum des Bestellers und gesondert berechnet.

Es bleibt dem Lieferer überlassen, auch herstellereigene Trommeln zu liefern unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Bedingungen für die leihweise Überlassung.
11. Gewährleistung
Die Liefergegenstände entsprechen den Anforderungen der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit nicht durch gesonderte Abrede ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Ankunft hat der Besteller die gelieferten Waren unverzüglich auf Mängel, Fehlmengen und vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen sind vom Besteller auf den Beförderungspapieren und auf den Lieferscheinen schriftlich festzuhalten. Sonstige Mängel, die nicht offenkundig sind, sind innerhalb von 2 Wochen nach ihrem erstmaligen Auftreten uns schriftlich mitzuteilen, da anderenfalls ein Garantieverlust eintritt.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn seit Anlieferung beim Besteller mehr als 3 Monate vergangen sind. Ebenso sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn mit der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware begonnen wurde, es sei denn, dass sich der Mangel erst anlässlich der Verarbeitung gezeigt hat oder wenn sich der Besteller weigert, trotz schriftlicher Anforderung, uns eine Probe (Musterstück der beanstandeten Ware) zur Verfügung zu stellen. Wenn Prüfungen der von uns gelieferten Waren erfolgen sollen, müssen diese vor Verarbeitung durchgeführt werden. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die in den VDE-Vorschriften verlangten Eigenschaften oder die sonst vereinbarte Qualität vorhanden sind. Werden Spannungsprüfungen durchgeführt, so gilt die gelieferte Ware als vertragsgerecht und ordnungsgemäß, wenn mindestens 2/3 der durchgeführten Stichproben zu keinen nennenswerten Beanstandungen geführt haben. Bei berechtigten Beanstandungen werden die Kosten der Prüfung durch uns getragen, ansonsten gehen sie zu Lasten des Bestellers.

Bei berechtigten Beanstandungen liefern wir innerhalb angemessener Frist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, kostenlos Ersatz, bessern nach oder erstatten Gutschrift in Höhe des Bestellwertes. Mehrfache Nachlieferungen sind zulässig. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Statt der Ersatzlieferung können wir dem Besteller auch eine angemessene Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Kaufpreises gewähren. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl und ist dem Besteller ein weiteres Festhalten an dem mit uns geschlossenen Vertrag nicht zumutbar, kann er nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowie alle sonstigen Schadenersatzansprüche aus sonstigem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.

Kommt ein Schadenersatzanspruch nach dem Vorgesagten überhaupt in Betracht, beschränkt sich dieser auf 30% des Netto-Auftragswertes.
12. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
13. Rücksendungen
Rücksendungen erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung. Dies gilt auch bei Transportschäden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Jakob Kabel GmbH. Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Jakob Kabel GmbH, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess.
15. Schlussbestimmung
Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

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